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Die Lebensversicherung im Erbrecht
Eine Lebensversicherung ist zunächst einmal ein Vertrag zwischen dem Versicherungsnehmer und seiner ausgewählten Versicherungsgesellschaft. Aufgrund des Vertrages verpflichtet sich der Kunde, monatlich eine vertraglich vereinbarte Versicherungsprämie zu bezahlen. Die Versicherungsgesellschaft muss als Gegenvereinbarung, nach den Vertragsbestimmungen die vertraglich festgeschriebene Versicherungssumme ausbezahlen.
Wird die Lebensversicherungssumme beim Erbrecht berücksichtigt?
Ob die Lebensversicherung im Erbrecht berücksichtigt wird, ist zunächst einmal ganz entscheidend von der Vertragsgestaltung abhängig. Der Versicherungsnehmer kann beim Abschluss bestimmen ob er einen ganz bestimmten Bezugsberechtigten begünstigen möchte. Das heißt, diese im Vertrag genannte Person hat das Recht bei Eintritt des Versicherungsfalls die Lebensversicherungssumme zu kassieren. Dies muss der schriftlich erklärte Wille des Versicherungsnehmers gegenüber der Versicherung sein. Eine mündliche Erklärung wäre nicht rechtswirksam.
Hat der Erblasser als Versicherungsnehmer auf die Nennung eines Bezugsberechtigten verzichtet, wird die Lebensversicherungssumme unter sämtlichen Erben aufgeteilt. In diesem Fall ist sie ein Teil der so genannten Erbmasse.
Hat ein Erblasser als Versicherter im Versicherungsvertrag aufgenommen, dass "die Erben" bezugsberechtigt sind gilt lt. § 167 Absatz 2 VVG, dass die Versicherungssumme ebenfalls aufgeteilt wird. Hierbei muss allerdings sehr genau auf die Formulierung geachtet werden. Mit einer guten Rechtsberatung wäre es unter Umständen sogar möglich, eine völlig überschuldete Erbschaft abzulehnen und trotzdem eine Ausbezahlung der Lebensversicherungssumme anzunehmen.
Es ist also immer ausschlaggebend, wer als Bezugsberechtigter im Vertrag angegeben ist. Die rechtliche Beurteilung ist im Prinzip nur durch einen Anwalt möglich. Die Rechtsgrundlagen zur Lebensversicherung stehen im VVG in den §§ 159 sowie im BGB in § 330.